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Schulordnung der Noten fürs Benehmen der Klassen I-III .


I Verhältnis zu den Schulpflichten:
1. Vorbereitung zu den Lektionen:
a) Ausführung der Hausarbeiten,
b) Bringen der Schulsachen, Hefte, Lehrbücher,
c) Vorbereitung anderer Sachen, die zur Arbeit in Unterricht nötig sind
2. Aktivität in den Unterrichtstunden:
a) Teilnahme an Unterrichten,
b) Vorbereitung der Hilfsunterrichtsmittel (Ansichtskarten, Ilustrationen, Informationen aus anderen Quellen).
3. Entschuldigung der Abwesenheiten und Verspätungen.
II Persönliche Kultur:
1. Positive und negative Vermerke,
2. Verhältnis zu den Kollegen,
3. Verhältnis zu den Lehrern,
4. Persönliche Hygiene,
5. Sorge um Ordnung und Sauberkeit in den Klassen und in der Schule,
6. Zerstörungen,
7. Verhalten in den Stunden und in den Pausen.
III Gesellschaftliche Aktivität.
1. Arbeiten für die Klasse und Schule ( Schulzeitung, Pflanzenpflege, Sorge um die Klassenästhetik),
2. Ordnungsdienst.



Das Schulbeurteilungssystem im Gymnasium in Kargowa.


1.Die innenschulerische Beurteilung der Edukationserfolge des Schülers beruht auf Erkennung vom Lehrer des Niveaus und der Fortschritte des Schülers bei Beherrschung der Kenntnisse und Fertigkeiten im Verhältnis zu den Edukationsforderungen, die aus dem Lehrprogramm resultieren und die Note formulieren.
Ziele:
- Benachritigung des Schülers von dem Nivea seiner Edukationserfolge und Fortschritte,
- Hilfe bei selbständiger Planung der Entwicklung,
- Motivierung des Schülers zu weiterer Arbeit ,
- Benachrichtigung der Eltern ( Betreuer ) und Lehrer über die Fortschritte, Schwierigkeiten und Begabungen des Schülers,
- Ermöglichung der Verbesserung der Organisation und der didaktisch-erzieherischen Arbeitsmethoden des Lehrers.

2.Die innenschulerische Beurteilung umfasst:
- Formulierung durch den Lehrer der Edukationsforderungen und Benachrichtigung der Schüler und Eltern von diesen,
- laufende Beurteilung und Klassifizierung wie auch Testierung mancher Fächer,
- Durchführung der Examen,
- Bestimmung der Klassifikationsnoten zum Schuljahrsende ( Semester ) und der Verbesserungsbedingungen.
Beschreibung:
1. Das Schuljahr ist in 2 Semester eingeteilt.
2. Die mitteljährliche Klassifizierung wird einmal im Schuljahr im Termin: vom 15.-30. Januar durchgeführt.
3. Die Klassifikationsschuljahrsendnote wird mit Zensuren in der Skala von (1-6) ungenügend, mangelhaft,genügend, gut, sehr gut, ausgezeichnet ausgedrückt.
4. Die mitteljährliche Klassifikationsnote wird in derselben Skala ausgedrückt und ist eine Information für den Lehrer, den Schüler und die Eltern über die Fortschritte und Misserfolge des Schülers.
5. Die laufende Note wird auch in der Skala von 1-6 ausgedrückt.
6. Die Schuljahrsendnote wird auf Grund der mitteljährlichen Klassifikationsnote und der laufenden Note im ersten und zweiten Semester unter Berücksichtigung der Fortschritte des Schülers bestimmt.
7. Eltern,der Schüler, denen eine negative Note droht, werden darüber informiert ( im Klassenbuch notiert man die Note mit dem Bleistift und man benachrichtigt die Eltern nicht später als 4 Wochen vor der Sitzung des Klassifikationsrates).
8. Zwei Wochen vor der Sitzung des Klassifiikationsrates informieren die einzelnen Lehrer die Schüler über die für sie vorgesehenen Noten.
9. Zehn Tage vor der Sitzung des Klassifikationsrates informieren die Lehrer die Eltern des Schülers über die ungenügenden Noten -schriftlich ( Eintragung in den Index).
10. Die Lehrer informieren die Eltern über die ausgestellten Noten während der Elternversammlung.
11. Auf die Bitte des nicht klassifizierten Schülers (wegen unentschuldigter Abwesenheit) oder seiner Eltern ( rechtlicher Betreuer ) kann der Lehrerrat eine Erlaubnis für eine Klassifikationsprüfung erteilen.
12. Der Schüler oder seine Eltern ( Betreuer ) stellen an den Schulleiter einen Antrag in der Zeit von 5 Tagen nach der Sitzung des Lehrerrates um eine Klassifikationsprüfung.
13. Die dazu berechtigten Schüler legen die Prüfung innerhalb einer Woche aber nicht später als zwei Wochen nach der Sitzung des Klassifikationsrates ab.
14. Den Prüfungstermin vereinbart man mit dem Schüler und seinen Eltern.
15. Schüler der I. oder der II. Klasse, der eine ungenügende Note in einem Fach bekam , kann zu einer Nachprüfung nach Stellung eines schriftlichen Antrags antreten.
16. Zur Nachprüfung in zwei Fächern wird ein Schüler zugelassen, der im Verhalten wenigstens die Note gut bekam.
17. Den Antrag muss man an den Schulleiter in der Zeit von 5 Tagen nach der Sitzung des Klassifikationsrates stellen.
18. Die Nachprüfung wird in der letzten Woche der Sommerferien durchgeführt. Den Termin bestimmt der Schulleiter.
19. Die Edukationsmöglichkeiten des Schülers berücksichtigend, kann der Leherrat einmal während des Edukationsstadiums den Schüler ( mit einer ungenügenden Note )nach dem Bestehen der Nachprüfung versetzen.
20. Der Schüler kann eine Kontrollprüfung auf den den Antrag der Eltern ( Betreuer ) und mit Einverständnis des Lehrerrates vor einer vom Schulleiter berufener Kommision ablegen.
21. Prüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten wird durchgeführt:
a) in mündlicher Form
- Antworten,
- Aussagen in der Klasse zu Themen im genannten vom Lehrer Bereich,
- Aktivitäten,
- Rezitation,
- Vorführung,
- Erzählung,
- Übunbungen,
b) in schriftlicher Form
- zweistündige Klassenarbeit ( zu bekannten und wiederholten Themen ),
- Klassenarbeit ( 1 Stunde, umfasst angesagten Bereich ),
- Klassenarbeit ( 15 Minuten, umfasst den Unterrichtsmaterial von letzten 3 Stunden ),
- zusätzliche Arbeiten ( Referat, schriftliche Bearbeitung usw.),
- Hausaufgaben .
22.Man bestimmt die Zahl der schriftlichen Kontrollarbeiten:
- insgesamt 3 Arbeiten pro Woche ( 2 Stunden und 1 Stunde angesagt ) .
23.Damit die Kontrollarbeiten gleichmäßig im Semester durchgeführt werden, sind die Lehrer verpflichtet zur Vereinbarung der Termine - man trägt sie mit dem Bleistift ins Klassenbuch ein.
24.Man hat das Prinzip der Öffentlichkeit der Noten angenommen. Es bedeutet, man muss den Schüler über die Note gleich nach deren Ausstellung und dessen Eltern in den Elternabenden informieren.
25.Um der eigenwilligen Verbesserung der korrigierten Arbeiten vorzubeugen, vereinbarte man, dass die Kontrollarbeiten den Schülern in den Stunden und den Eltern während der Elternversammlungen zugänglich gemacht werden.
26.Der Lehrer ist verpflichtet zu systematischer Kontrolle der schriftlichen Schülerarbeiten. Man bestimmt die Abgabetermine:
- Kontrollarbeit- 2 Wochen,
- Klassenarbeit- ( einstündige) - 2 Wochen,
- kurze Arbeit - 1 Woche,
- zusätzliche Arbeiten ( Referate,schriftliche Bearbeitung u.a.) den Termin bestimmt der Lehrer.
Wenn der Termin nicht eingehalten wird, dann stellt der Lehrer die Note mit Einwilligung der Schüler.
27.Auf Antrag des Schülers oder seiner Eltern (Betreuer ) ist der Lehrer verpflichtet die Note zu begründen.
28.Man bestimmt die minimale Zahl der Noten in den einzelnen Fächern im Semester:
-Polnisch -12
-Mathematik - 8
-Deutsch -8
-Biologie, Landeskunde, Physik, Werken, Musik, Informatik, Sport, Englisch, Staatsbürgerkunde -4 .


Rechte und Pflichten des Schülers
(anhand des Gymnasialstatutes)



1.Der Schüler hat das Recht:
- zur Information über die Anforderungen und die Lehrmethoden,
- zu wissen, wie die Bewertungskriterien der Fächer und des Benehmens gestaltet sind,
- von den Regeln der Kontrolle seiner Fertigkeiten und seines Wissens zu nutzen,
- zu einem wöchentlichen Stundenplan, der die Schüler nicht über- sowie auch unterfordert,
- zur Ehrung der Schülerwürde,
- seine Begabungen und Hobbys zu entwickeln,
- zur freien Meinung und Überzeugung, wenn sie den Ruf der Dritten nicht verletzt,
- zur Hilfe und Unterstützung,
- zur freundlichen Behandlung im Lehr- und Erhiehungsprozess,
- das Schulzeichen zu tragen,
- zur persönlichen Unantastbarkeit,
- zum sicheren Aufenthalt in der Schule,
- zum freien Zutritt und Benutzung von allen Schulräumen und Einrichtungen im Einklang mit der Schulordnung,
- zum Stipendium oder finanziellen Beihilfe im Einvernehmen mit den Schulbestimmungen,
- zur Repräsentation der Schule bei Wettbewerben.

2. Der Schüler ist verpflichtet folgende Statusbeschlüsse einzuhalten:
- systematisch und aktiv in dem Unterricht teilzunehmen,
- für allgemeine Ordnung und Sauberkeit in der Schule Sorge zu tragen,
- schlechte Gewohnheiten zu meiden,
- verursachte Schäden zu reparieren,
- das Zusammleben mit anderen Mitschülern zu fördern,
- die Ehre und Tradition der Schule zu fördern,
- den Verordnungen der Schulleitung, des Lehrerrates und des Schülerrates zu folgen,
- bei einem Problemfall und keiner Schlichtungsmöglichkeit den § 6.2. zu folgen,
- den Lehrern sowie anderen Schularbeitern entsprechenden Respekt zu erweisen.

3. Der Gymnasiumschüler kann folgende Auszeichungen und Preise erhalten:
- für gute Lernleistung und Arbeit für die Schule,
- für ausagezeichnetes Benehmen und Auftreten,
- für außerordentliche Leistunen,
- für Mut und Tapferkeit.

4. Die Auszeichnungen werden auf Antrag des Klassenlehrers, des Schülerrates oder des Elternrates nach Abstimmung mit dem Leherrat
durch den Schuldirektor vergeben.

5. Für die Schüler der I. - III. Gymnasialklassen werden folgende Auszeichnungen festgelegt:
- die Belobigung des Schülers durch den Klassenlerer und den Betreuer des Schülerrates,
- die Belobigung des Schülers durch den Gymnasiumdirektor vor der ganzen Schulgemeinschaft,
- eine Überreichung des Diploms,
- ein kostenloser Ausflug für die ausgezeichneten Schüler,
- eine Übergabe von Sachpreisen,
- eine Eintragung in das "Goldene Buch".

6. Die Finanzierung der Preise wird aus dem Schulbudget und dem Elternrat gestiftet.

7. Den Schülern werden die Schulzeugnisse mit Prädikat nach gesondertem Reglement und
Vorschriften vergeben.

8. Für das Vergehen werden folgende Strafen festgelegt:
_ eine Mahnung des Schülers vor der Klasse von dem Klassenlehrer,
- eine Mahnung des Schülers von dem Gymnasiumsdirektor,
- eine Mahnung des Schülers von dem Gymnasiumsdirektor vor der ganzen Schulgemeinde,
- eine schriftliche Information der Eltern über das mngelhafte Verhalten des Schülers,
- Aussprechen eines Verbotes an der Teilnahme an Schulveranstaltungen und Schulausflügen,
- eine Versetzung des Schülers in eine andere Klasse.

9. Innerhalb von 2 Tagen darf der bestrafte Schüler über den Schülerrat, den Klassenlehrer oder die
Eltern einen Einspruch beim Gymnasiumsleiter einreichen.

10. Aufgrund des Beschlusses des Lehrerrates darf der Gymnasiumdirektor einen Schüler
von der Schule verwiesen wenn:
- ein Schüler einen anderen Mitschüler mit Absicht verletzt mit der Folge der
Beeinträchtigung der Gesundheit,
- einen Diebstahl begeht,
- macht sich strafbar,
- verübt einen schlechten Einflus auf andere Mitschüler,
- verletzt die Statusbestimmungen des Gymnasiums.

11. Der Schüler darf nur dann von der Schule verwiesen werden, wenn er seine Lehre an
einem anderen Gymnasium fotsetzen kann.
Dafür benötigt man eine vorherige Zustimmung des Direktors der neuen Schule.


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