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Schulordnung
der Noten fürs Benehmen der Klassen I-III .
I Verhältnis zu den Schulpflichten:
1. Vorbereitung zu den Lektionen:
a) Ausführung der Hausarbeiten,
b) Bringen der Schulsachen, Hefte, Lehrbücher,
c) Vorbereitung anderer Sachen, die zur Arbeit in
Unterricht nötig sind
2. Aktivität in den Unterrichtstunden:
a) Teilnahme an Unterrichten,
b) Vorbereitung der Hilfsunterrichtsmittel (Ansichtskarten,
Ilustrationen, Informationen aus anderen Quellen).
3. Entschuldigung der Abwesenheiten und Verspätungen.
II Persönliche Kultur:
1. Positive und negative Vermerke,
2. Verhältnis zu den Kollegen,
3. Verhältnis zu den Lehrern,
4. Persönliche Hygiene,
5. Sorge um Ordnung und Sauberkeit in den Klassen und in
der Schule,
6. Zerstörungen,
7. Verhalten in den Stunden und in den Pausen.
III Gesellschaftliche Aktivität.
1. Arbeiten für die Klasse und Schule ( Schulzeitung,
Pflanzenpflege, Sorge um die Klassenästhetik),
2. Ordnungsdienst.
Das
Schulbeurteilungssystem im Gymnasium in Kargowa.
1.Die innenschulerische Beurteilung der Edukationserfolge
des Schülers beruht auf Erkennung vom Lehrer des Niveaus
und der Fortschritte des Schülers bei Beherrschung der
Kenntnisse und Fertigkeiten im Verhältnis zu den
Edukationsforderungen, die aus dem Lehrprogramm
resultieren und die Note formulieren.
Ziele:
- Benachritigung des Schülers von dem Nivea seiner
Edukationserfolge und Fortschritte,
- Hilfe bei selbständiger Planung der Entwicklung,
- Motivierung des Schülers zu weiterer Arbeit ,
- Benachrichtigung der Eltern ( Betreuer ) und Lehrer über
die Fortschritte, Schwierigkeiten und Begabungen des Schülers,
- Ermöglichung der Verbesserung der Organisation und der
didaktisch-erzieherischen Arbeitsmethoden des Lehrers.
2.Die innenschulerische Beurteilung umfasst:
- Formulierung durch den Lehrer der Edukationsforderungen
und Benachrichtigung der Schüler und Eltern von diesen,
- laufende Beurteilung und Klassifizierung wie auch
Testierung mancher Fächer,
- Durchführung der Examen,
- Bestimmung der Klassifikationsnoten zum Schuljahrsende
( Semester ) und der Verbesserungsbedingungen.
Beschreibung:
1. Das Schuljahr ist in 2 Semester eingeteilt.
2. Die mitteljährliche Klassifizierung wird einmal im
Schuljahr im Termin: vom 15.-30. Januar durchgeführt.
3. Die Klassifikationsschuljahrsendnote wird mit Zensuren
in der Skala von (1-6) ungenügend, mangelhaft,genügend,
gut, sehr gut, ausgezeichnet ausgedrückt.
4. Die mitteljährliche Klassifikationsnote wird in
derselben Skala ausgedrückt und ist eine Information für
den Lehrer, den Schüler und die Eltern über die
Fortschritte und Misserfolge des Schülers.
5. Die laufende Note wird auch in der Skala von 1-6
ausgedrückt.
6. Die Schuljahrsendnote wird auf Grund der mitteljährlichen
Klassifikationsnote und der laufenden Note im ersten und
zweiten Semester unter Berücksichtigung der Fortschritte
des Schülers bestimmt.
7. Eltern,der Schüler, denen eine negative Note droht,
werden darüber informiert ( im Klassenbuch notiert man
die Note mit dem Bleistift und man benachrichtigt die
Eltern nicht später als 4 Wochen vor der Sitzung des
Klassifikationsrates).
8. Zwei Wochen vor der Sitzung des Klassifiikationsrates
informieren die einzelnen Lehrer die Schüler über die für
sie vorgesehenen Noten.
9. Zehn Tage vor der Sitzung des Klassifikationsrates
informieren die Lehrer die Eltern des Schülers über die
ungenügenden Noten -schriftlich ( Eintragung in den
Index).
10. Die Lehrer informieren die Eltern über die
ausgestellten Noten während der Elternversammlung.
11. Auf die Bitte des nicht klassifizierten Schülers (wegen
unentschuldigter Abwesenheit) oder seiner Eltern (
rechtlicher Betreuer ) kann der Lehrerrat eine Erlaubnis
für eine Klassifikationsprüfung erteilen.
12. Der Schüler oder seine Eltern ( Betreuer ) stellen
an den Schulleiter einen Antrag in der Zeit von 5 Tagen
nach der Sitzung des Lehrerrates um eine
Klassifikationsprüfung.
13. Die dazu berechtigten Schüler legen die Prüfung
innerhalb einer Woche aber nicht später als zwei Wochen
nach der Sitzung des Klassifikationsrates ab.
14. Den Prüfungstermin vereinbart man mit dem Schüler
und seinen Eltern.
15. Schüler der I. oder der II. Klasse, der eine ungenügende
Note in einem Fach bekam , kann zu einer Nachprüfung
nach Stellung eines schriftlichen Antrags antreten.
16. Zur Nachprüfung in zwei Fächern wird ein Schüler
zugelassen, der im Verhalten wenigstens die Note gut
bekam.
17. Den Antrag muss man an den Schulleiter in der Zeit
von 5 Tagen nach der Sitzung des Klassifikationsrates
stellen.
18. Die Nachprüfung wird in der letzten Woche der
Sommerferien durchgeführt. Den Termin bestimmt der
Schulleiter.
19. Die Edukationsmöglichkeiten des Schülers berücksichtigend,
kann der Leherrat einmal während des Edukationsstadiums
den Schüler ( mit einer ungenügenden Note )nach dem
Bestehen der Nachprüfung versetzen.
20. Der Schüler kann eine Kontrollprüfung auf den den
Antrag der Eltern ( Betreuer ) und mit Einverständnis
des Lehrerrates vor einer vom Schulleiter berufener
Kommision ablegen.
21. Prüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten wird
durchgeführt:
a) in mündlicher Form
- Antworten,
- Aussagen in der Klasse zu Themen im genannten vom
Lehrer Bereich,
- Aktivitäten,
- Rezitation,
- Vorführung,
- Erzählung,
- Übunbungen,
b) in schriftlicher Form
- zweistündige Klassenarbeit ( zu bekannten und
wiederholten Themen ),
- Klassenarbeit ( 1 Stunde, umfasst angesagten Bereich ),
- Klassenarbeit ( 15 Minuten, umfasst den
Unterrichtsmaterial von letzten 3 Stunden ),
- zusätzliche Arbeiten ( Referat, schriftliche
Bearbeitung usw.),
- Hausaufgaben .
22.Man bestimmt die Zahl der schriftlichen
Kontrollarbeiten:
- insgesamt 3 Arbeiten pro Woche ( 2 Stunden und 1 Stunde
angesagt ) .
23.Damit die Kontrollarbeiten gleichmäßig im Semester
durchgeführt werden, sind die Lehrer verpflichtet zur
Vereinbarung der Termine - man trägt sie mit dem
Bleistift ins Klassenbuch ein.
24.Man hat das Prinzip der Öffentlichkeit der Noten
angenommen. Es bedeutet, man muss den Schüler über die
Note gleich nach deren Ausstellung und dessen Eltern in
den Elternabenden informieren.
25.Um der eigenwilligen Verbesserung der korrigierten
Arbeiten vorzubeugen, vereinbarte man, dass die
Kontrollarbeiten den Schülern in den Stunden und den
Eltern während der Elternversammlungen zugänglich
gemacht werden.
26.Der Lehrer ist verpflichtet zu systematischer
Kontrolle der schriftlichen Schülerarbeiten. Man
bestimmt die Abgabetermine:
- Kontrollarbeit- 2 Wochen,
- Klassenarbeit- ( einstündige) - 2 Wochen,
- kurze Arbeit - 1 Woche,
- zusätzliche Arbeiten ( Referate,schriftliche
Bearbeitung u.a.) den Termin bestimmt der Lehrer.
Wenn der Termin nicht eingehalten wird, dann stellt der
Lehrer die Note mit Einwilligung der Schüler.
27.Auf Antrag des Schülers oder seiner Eltern (Betreuer
) ist der Lehrer verpflichtet die Note zu begründen.
28.Man bestimmt die minimale Zahl der Noten in den
einzelnen Fächern im Semester:
-Polnisch -12
-Mathematik - 8
-Deutsch -8
-Biologie, Landeskunde, Physik, Werken, Musik,
Informatik, Sport, Englisch, Staatsbürgerkunde -4 .
Rechte
und Pflichten des Schülers
(anhand des Gymnasialstatutes)
1.Der Schüler hat das Recht:
- zur Information über die Anforderungen und die
Lehrmethoden,
- zu wissen, wie die Bewertungskriterien der Fächer und
des Benehmens gestaltet sind,
- von den Regeln der Kontrolle seiner Fertigkeiten und
seines Wissens zu nutzen,
- zu einem wöchentlichen Stundenplan, der die Schüler
nicht über- sowie auch unterfordert,
- zur Ehrung der Schülerwürde,
- seine Begabungen und Hobbys zu entwickeln,
- zur freien Meinung und Überzeugung, wenn sie den Ruf
der Dritten nicht verletzt,
- zur Hilfe und Unterstützung,
- zur freundlichen Behandlung im Lehr- und
Erhiehungsprozess,
- das Schulzeichen zu tragen,
- zur persönlichen Unantastbarkeit,
- zum sicheren Aufenthalt in der Schule,
- zum freien Zutritt und Benutzung von allen Schulräumen
und Einrichtungen im Einklang mit der Schulordnung,
- zum Stipendium oder finanziellen Beihilfe im
Einvernehmen mit den Schulbestimmungen,
- zur Repräsentation der Schule bei Wettbewerben.
2. Der Schüler ist verpflichtet folgende Statusbeschlüsse
einzuhalten:
- systematisch und aktiv in dem Unterricht teilzunehmen,
- für allgemeine Ordnung und Sauberkeit in der Schule
Sorge zu tragen,
- schlechte Gewohnheiten zu meiden,
- verursachte Schäden zu reparieren,
- das Zusammleben mit anderen Mitschülern zu fördern,
- die Ehre und Tradition der Schule zu fördern,
- den Verordnungen der Schulleitung, des Lehrerrates und
des Schülerrates zu folgen,
- bei einem Problemfall und keiner Schlichtungsmöglichkeit
den § 6.2. zu folgen,
- den Lehrern sowie anderen Schularbeitern entsprechenden
Respekt zu erweisen.
3. Der Gymnasiumschüler kann folgende Auszeichungen und
Preise erhalten:
- für gute Lernleistung und Arbeit für die Schule,
- für ausagezeichnetes Benehmen und Auftreten,
- für außerordentliche Leistunen,
- für Mut und Tapferkeit.
4. Die Auszeichnungen werden auf Antrag des
Klassenlehrers, des Schülerrates oder des Elternrates
nach Abstimmung mit dem Leherrat
durch den Schuldirektor vergeben.
5. Für die Schüler der I. - III. Gymnasialklassen
werden folgende Auszeichnungen festgelegt:
- die Belobigung des Schülers durch den Klassenlerer und
den Betreuer des Schülerrates,
- die Belobigung des Schülers durch den
Gymnasiumdirektor vor der ganzen Schulgemeinschaft,
- eine Überreichung des Diploms,
- ein kostenloser Ausflug für die ausgezeichneten Schüler,
- eine Übergabe von Sachpreisen,
- eine Eintragung in das "Goldene Buch".
6. Die Finanzierung der Preise wird aus dem Schulbudget
und dem Elternrat gestiftet.
7. Den Schülern werden die Schulzeugnisse mit Prädikat
nach gesondertem Reglement und
Vorschriften vergeben.
8. Für das Vergehen werden folgende Strafen festgelegt:
_ eine Mahnung des Schülers vor der Klasse von dem
Klassenlehrer,
- eine Mahnung des Schülers von dem Gymnasiumsdirektor,
- eine Mahnung des Schülers von dem Gymnasiumsdirektor
vor der ganzen Schulgemeinde,
- eine schriftliche Information der Eltern über das
mngelhafte Verhalten des Schülers,
- Aussprechen eines Verbotes an der Teilnahme an
Schulveranstaltungen und Schulausflügen,
- eine Versetzung des Schülers in eine andere Klasse.
9. Innerhalb von 2 Tagen darf der bestrafte Schüler über
den Schülerrat, den Klassenlehrer oder die
Eltern einen Einspruch beim Gymnasiumsleiter einreichen.
10. Aufgrund des Beschlusses des Lehrerrates darf der
Gymnasiumdirektor einen Schüler
von der Schule verwiesen wenn:
- ein Schüler einen anderen Mitschüler mit Absicht
verletzt mit der Folge der
Beeinträchtigung der Gesundheit,
- einen Diebstahl begeht,
- macht sich strafbar,
- verübt einen schlechten Einflus auf andere Mitschüler,
- verletzt die Statusbestimmungen des Gymnasiums.
11. Der Schüler darf nur dann von der Schule verwiesen
werden, wenn er seine Lehre an
einem anderen Gymnasium fotsetzen kann.
Dafür benötigt man eine vorherige Zustimmung des
Direktors der neuen Schule.
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